Wiener Baumschutzgesetz

Zweck und Anwendungsbereich

  • Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
  • Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
  • Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
  • Obstbäume;
  • Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
  • Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
    1. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.

§ 2

Text

Erhaltungspflicht

  • Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
  1. Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

§ 3

Text

Verbotene Eingriffe

Es ist verboten,
    1. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

§ 4

Text

Bewilligungspflicht

Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
  • die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
  • ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
  • die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
    1. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
  • Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
  1. Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 5

Text

  • Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

§ 6

Text

Ersatzpflanzung

§ 7

Text

Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

  • Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.

§ 8

Text

Umpflanzung

  • An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

  1. Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.

§ 9

Text

Ausgleichsabgabe

  • Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.

  1. Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.

§ 9a

Text

Änderung des Bemessungsbescheides

§ 10

Text

Einstellung von Arbeiten

§ 11

Text

§ 11a

Text

Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien

§ 12

Text

Zutritts- und Auskunftsrecht

  • Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  1. Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
  • die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,

§ 14

Text

Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

§ 15

Text

Mitwirkung des Bezirksvorsteher

§ 16

Text

Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind – ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren – solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 17

Text

Vollziehung; Beschwerden

  1. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 18

Text

Unberührt bleibende Vorschriften

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, des Wasserrechtes, und nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

  • Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;
  • Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;
  1. Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

§ 19

Text

Inkrafttreten

  • Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.
  • Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000294    Stand 9.2.2024